Satzung der Narrenzunft-Illerwinkel

Stand: 23_11_20218

S a t z u n g

der „Narrenzunft Illerwinkel e.V.“
§ 1: Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Narrenzunft Illerwinkel e.V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist Illerbeuren, Gemeinde Kronburg.
3. Der Verein ist am 09.09.1999 gegründet worden und in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Memmingen mit der Nr. 1377 eingetragen.
§ 2: Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, die Fastnacht, den Fasching, sowie fasnachtliches
Brauchtum auf traditioneller und landschaftlich gebundener Grundlage besonders zu
fördern.
a) Dies soll insbesondere durch das Organisieren und Abhalten von Narrensprüngen
Narrensitzungen, Narrenbaumstellen und Funkenfeuer erreicht
werden. Insbesondere ist die Jugend für diesen Zweck zu begeistern.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
c) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
f) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
g) Der Zunftrat kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer
Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EstG beschließen
(Ermächtigung zur Ehrenamtspauschale)
§ 3: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am
31. Dezember des Jahres.
§ 4: Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

1. Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder sind natürliche Personen. (Häs- und Maskenträger)
b) passive Mitglieder sind natürliche Personen.
c) fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die Aufgaben
des Vereins ideell und materiell fördern.
d) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Dienste
erworben haben und vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt worden sind.
Gegenüber der Mitgliederversammlung besteht eine Informationspflicht.
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Der Verein besteht aus aktiven, passiven und fördernden sowie
Ehrenmitgliedern.
Mitglieder der Narrenzunft können, vorzugsweise alle Einwohner des Illerwinkels,
welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden.
Personen von auswärts können ebenfalls Mitglied der Narrenzunft werden.
Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen
nur als Mitglied aufgenommen werden, wenn mindestens ein Erziehungsberechtigter
schon Mitglied der Narrenzunft ist oder wird.
§ 5: Beitritt
Die Aufnahme erfolgt durch die Wahl der Vorstandschaft nach schriftlicher
Bewerbung an die Vorstandschaft.
Bewerbungen müssen bis zur Generalversammlung eingegangen sein.
Der Beitritt in die Narrenzunft Illerwinkel ist nur im Rahmen einer passiven oder
fördernden Mitgliedschaft möglich.
Der aktive Beitritt ist frühestens nach einem Jahr passiver Mitgliedschaft nach
Bewerbung und Zustimmung durch den Zunftrat möglich.
Der Übertritt vom aktiven Mitglied in die passive oder fördernde Mitgliedschaft, muss
dem Zunftrat bis zur Generalversammlung (2. Quartal) des laufenden
Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden. Er ist dann ab dem 01.01 des folgenden
Geschäftsjahres wirksam
Übertritt vom aktiven Status in den aktiven Seniorenstand ist schriftlich zu
beantragen und Bedarf der Überprüfung und Zustimmung des Zunftrates

§ 6: Austritt
Der freiwillige Austritt kann nach Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages durch
schriftliche Kündigung bis zum 31. März des laufenden Geschäftjahres an die
Vorstandschaft erfolgen.
Der Tod des Mitglieds bewirkt ein sofortiges Ausscheiden.
§ 7: Ausschluß
Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen:
a) wegen Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
b) wegen Verweigerung der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung
c) bei Zuwiderhandlungen gegen Beschlüsse und Anweisungen der Vorstandschaft,
des Ausschusses oder der Hauptversammlung.
Über den Ausschluß eines Mitgliedes beschließt die Vorstandschaft.
Gegen einen solchen Beschluß kann innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung
Einspruch an die Vorstandschaft erhoben werden.
Der Ausschuß entscheidet endgültig.
Vom Zeitpunkt der Einleitung des Ausschlußverfahrens an ruhen alle Ämter und
Funktionen des betroffenen Mitgliedes.
§ 8: Mitgliedsbeiträge und Familienmitgliedsbeiträge
a) über die Höhe des Vereinsbeitrages entscheidet die Vorstandschaft
b) der Kassier hat im Laufe eines Geschäftsjahres alle Einnahmen und Ausgaben
des Vereins in einer Kassenbuchführung zu erfassen
c) sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu
belegen
d) der Kassier hat dem Vorstand zweimal im Geschäftsjahr über den Stand der
Kasse zu berichten und hierbei eine Liste der säumigen Zahler vorzulegen
e) der Jahresbeitrag ist im ersten Halbjahr des Kalenderjahres zu entrichten
f) der Beitrag ist auch dann für 1 Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des
Geschäftsjahres austritt, ausgeschlossen wird oder während des Geschäftsjahres
eintritt.
g) Zu Beginn einer aktiven Mitgliedschaft ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten
§ 9: Organe des Vereins
a) der Vorstand (Zunftmeister, stellv. Zunftmeister, Schriftführer, Kassier, Häswart)
b) der Zunftrat (Vorstand und Beisitzer)

c) die Mitgliederversammlung
d) §2 Punkt g) ist auf den Vorstand und Zunftrat anwendbar
§ 10: Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus 5 Mitgliedern
a) einem 1. Vorsitzenden (Zunftmeister)
b) einem 2. Vorsitzenden (stellv. Zunftmeister)
c) einem Schriftführer
d) einem Kassier
e) einem Häswart
2. Der 1. Vorsitzende , im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, leitet die Sitzungen,
des Vorstandes, des Zunftrates und die Generalversammlung.
Er führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht besondere Aufgaben einzelnen
Vereinsmitgliedern durch Satzung oder Beschluß zugewiesen sind.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende. Sie sind im Außenverhältnis einzeln befugt, den Verein zu vertreten.
Im Innenverhältnis wird der 1. Vorsitzende vom 2. Vorsitzenden nur bei
Verhinderung vertreten.
4. Die Vorstandschaft wird mittels geheimer Wahl auf zwei Jahre aus den Reihen
der Mitglieder gewählt.
5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen
Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung
zu bestellen.
Die Wahl kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wählbar sind alle Vereinsmitglieder über 18 Jahre.
§ 11: Zunftrat
1. Der Zunftrat besteht aus der Vorstandschaft und 4 Beisitzern.
2. Die Beisitzer des Zunftrates werden auf zwei Jahre aus den Reihen der Mitglieder
gewählt
3. Die weiteren Mitglieder des Ausschusses werden mittels geheimer Wahl auf zwei
Jahre aus den Reihen der Mitglieder gewählt.
4. Die Wahlen der Beisitzer, können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung,
mittels Akklamation erfolgen.
Wenn:
– Es keinen Widerspruch von Seiten eines oder mehrerer Mitglieder gibt.
– Nur ein Kandidat pro Beisitzerposten aufgestellt ist.
5. Ausscheidende Zunftratsmitglieder sind bei der nächsten Wahl zu ersetzen.
6. Der Zunftrat kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Arbeiten sachkundigen
Mitgliedern übertragen.

7. Der Zunftrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder
anwesend ist.
§ 12: Rechte und Pflichten
1. Nur Mitglieder ab 18 Jahre haben Stimm- und Wahlrecht.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Vorstandschaft einzuhalten
b) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
c) das Gruppeneigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
d) alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Zunftrat und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
§ 13: Versammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt sich aus sämtlichen Mitgliedern der
Zunft zusammen. Sie tritt alljährlich zweimal zusammen.
Die erste ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) muss bis Ende
des 2. Quartals einberufen werden. Bei dieser Versammlung werden die
anstehenden Wahlen abgehalten und über Ziele der Narrenzunft für das laufende
Geschäftsjahr und die kommende Saison informiert.
Die zweite Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird im 4. Quartal
einberufen. Bei der Versammlung werden die für die kommende Fasnacht
anstehenden Termine bekanntgegeben.
Eine Mitgliederversammlung ist unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung im
Kirchenanzeiger und auf der Internetseite der NZ Illerwinkel 14 Tage vorher
anzukündigen.
Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen
a) durch Beschluß der Vorstandschaft
b) wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angaben der
Gründen beantragt haben
c) wenn Neu- bzw. Ersatzwahlen notwendig sind.
Bei der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) sind folgende Punkte zu
erledigen:
1. Jahresbericht
2. Rechnungsbericht und Rechnungsprüfung
3. Entlastung der Vorstandschaft
4. Wahl der Vorstandschaft bei einer Hauptversammlung
5. Satzungsänderung
6. Bestellung der Kassenprüfer für das nächste Geschäftsjahr
7. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
8. Wünsche und Anträge.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Mit der
Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit
der abgegeben Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾
der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend.
Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt in
jedem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit.
Nicht abgegebene Stimmen anwesender Mitglieder sind als Stimmenthaltungen zu
werten.
Stimmübertragungen sind nicht möglich.
§ 14: Protokollführung
Über die in einer Sitzung sowie in einer Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse
ist vom Schriftführer oder einem beauftragten Vertreter ein Protokoll zu führen. Es ist
vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 15: Kassenführung und Kassenprüfung
1. Der Jahresabschluß ist vom Kassier nach kaufmännischen Grundsätzen zu
erstellen
und soll die Vermögenswerte und Schulden des Vereins richtig ausweisen.
2. Der Jahresabschluß ist durch zwei Kassenprüfer zu kontrollieren.
Diese haben bei der jährlichen Generalversammlung über das Ergebnis der
Prüfung zu berichten und die Entlastung des Kassiers der Mitgliederversammlung
vorzuschlagen.
3. Die Kassengeschäfte werden vom Kassier nach Beschlüssen der
Vorstandschaft
selbständig geführt.
Über Ausgaben bis zu 50,00 € kann der Kassier selbständig verfügen.
Ausgaben, die diesen Betrag überschreiten soll ein Beschluß der Vorstandschaft
gefasst werden.
Ausgaben über 1000,00 € müssen in der Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
4. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder Ausschuß angehören.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 16: Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und der Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung
der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung(DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Nähere Einzelheiten sind in der Datenschutzordnung, die fester Bestandteil dieser
Satzung ist, als Anlage zur Satzung geregelt.
§17 Narrenfiguren
Folgende Narrenfiguren und der Narrenruf „Hexagluat-heilos guat“ sind Bestandteil
der Narrenzunft Illerwinkel Gluathex e.V.:
Andere Schreibweise“ Hexagluat-hailos guat“ ist möglich
a) Gluathex
b) Feuermännle
c) D´r schwaaze Ma vom Illerwinkel
Bemerkungen zu den einzelnen Narrenfiguren.
a) Die Gluathex ist die dominierende und dem Verein Namen gebende
Narrenfigur. Einzelheiten dazu siehe Zunftordnung
b) Das Feuermännle ist eine Untergruppe. Einzelheiten dazu siehe
Zunftordnung.
c) Der Teufel ist eine Einzelfigur. Einzelheiten dazu siehe Zunftordnung.
d) Alle drei Narrenfiguren befinden sich im Eigentum des Vereins
e) Das Urheberrecht aller 3 Narrenfiguren in Bezug auf Häs und Masken,
befinden sich im Eigentum des Vereins.
f) Alle drei Narrenfiguren sind untrennbar miteinander verbunden und als Einheit
zu sehen. Eine Trennung von einer oder mehreren ist nicht möglich.
g) Eine detaillierte Häs- und Maskenbeschreibung der Narrenfiguren Gluathex
,Feuermännle und D´r schwaaze Ma vom Illerwinkel befinden sich im Archiv
und in der Zunftordnung des Vereins.
§ 18 Schlussbestimmung
Die gefassten Beschlüsse in der Zunftordnung sind für alle Mitglieder der Narrenzunft
Illerwinkel bindend.
§19: Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von ¾ der erschienen,
stimmberechtigten Mitglieder.
Zu dieser Abstimmung muss mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein.
Die Abstimmung hat in geheimer Wahl zu erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins der Gemeinde Kronburg zu, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
§ 20: Inkrafttreten
Satzungsneufassung vom 23.11.2018 in Illerbeuren